Quelle: http://www.synesix.com/agb/

synesix

synesix

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Letztes Update: Oktober 2008

Allgemeine Geschäftsbedingungen synesix solutions AG  zum PDF-Download

1. Anwendungsbereich und Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entwickeln abschliessende subsidiäre Geltung beim Fehlen einzelvertraglicher Vereinbarungen zwischen Kunden und Kundinnen (nachfolgend «Kunden») und synesix solutions AG (nachfolgend «synesix») und haben für alle Dienstleistungen, Produkte und durch synesix vertriebene Fremdprodukte Gültigkeit. Die AGB bilden integrierenden Bestandteil sämtlicher zwischen den Kunden und synesix abgeschlossenen Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Von den AGB abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von synesix ausdrücklich offeriert oder von synesix ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.

2. Leistungsbeschreibung
synesix bietet Services in den folgenden Bereichen: Geschäftsmodell- und Dienstentwicklung, technische und fachliche Beratung, Marketing und Vertrieb, Sortiments- und Produktionsmanagement, produktnahe Services. Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen und Produkte ergeben sich aus den in den jeweiligen Verträgen, Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen und Spezifikationen enthaltenen Leistungsbeschreibungen (nachfolgend «Leistungsbeschreibungen»). Der in diesen Leistungsbeschreibungen im Einzelnen vereinbarte Inhalt geht den AGB vor. Für Fremdprodukte gelten die Angaben des Herstellers. Die Leistungen von synesix werden gegen Vergütung nach Aufwand und ohne Ergebnisverantwortung erbracht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3. Inkrafttreten von Verträgen
Sämtliche Angaben von synesix in Broschüren, Preislisten und sonstigen Publikationen sowie online verfügbare Angaben sind freibleibend und blosse Einladung zur Offerte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien bzw. spätestens mit Beginn der Inanspruchnahme der Leistung oder der Lieferung des Produktes oder Fremdproduktes in Kraft. Erfolgt eine Bestellung der Leistungen, Produkte oder Fremdprodukte mündlich, wird sie in jedem Fall schriftlich bestätigt und gilt als rechtsgültig erteilt, wenn sie nicht unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung durch den Kunden widerrufen wird. Angebote sind während der von synesix genannten Frist verbindlich. Fehlt eine solche, bleibt das Angebot vom Offertdatum an während 30 Tagen gültig. Für Offerten von Fremdprodukten gilt der Tagespreis des Drittherstellers zum Zeitpunkt der Bestellung. Abzüge von den zu zahlenden Rechnungsbeträgen sind weder durch Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen noch aus anderen Gründen gestattet.

4. Preise, Gebühren, Ansätze und Zahlungsbedingungen
4.1 Grundsätzliches

Der Kunde bezahlt für die einzelnen Dienstleistungen, Produkte und Fremdprodukte einen Preis, der aus den jeweiligen Verträgen, Vereinbarungen und Auftragsbestätigungen und/oder Preislisten hervorgeht. Alle Preise und Entgelte verstehen sich – ohne andere Angabe – exklusive und rein netto in Schweizerfranken. Mehrwertsteuern und Spesen (Abgaben, Versand- und Verpackungskosten, Versicherungen etc.) werden dem Kunden zusätzlich in der jeweiligen Höhe in Rechnung gestellt. Sämtliche Nebenkosten, insbesondere Materialkosten, eigene Spesen, Marketingaufwände und Aufwände für Dritte, die nicht explizit über synesix beigezogen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.2 Festpreise

Wird in der Leistungsbeschreibung die Erbringung einer Leistung zu einem Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten Grundlagen. Vorbehalten bleibt nachfolgende Ziffer 4.7 (Preisanpassung). Sollten sich diese Grundlagen während der Realisierung des Projektes wesentlich ändern, und war dies für die synesix nicht voraussehbar, so kann synesix eine Anpassung des Festpreises vornehmen. Ohne anders lautende Regelung stellt synesix 50% des Festpreises bei Auftragserteilung und die weiteren 50% in der Mitte des Projektes in Rechnung. Alle zusätzlichen Leistungen werden nach Zeitaufwand und monatlich abgerechnet.
4.3 Stundenansätz
e
Die jeweils geltenden Stundenansätze für Dienstleistungen richten sich nach der individuellen Vereinbarung.
4.4 Reisespesen

Reisespesen werden in Form von Wegpauschalen zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Die Wegpauschalen beinhalten die Transportkosten und den zeitlichen Aufwand für eine Person.
4.5 Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen und Forderungen der synesix gegenüber ihren Kunden werden sofort fällig und sind bis zu dem auf dem Rechnungsformular unter «Zahlungsvereinbarungen» angegebenen Datum ohne Abzug zu bezahlen. Ist kein Datum angegeben, ist die Forderung der synesix innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Einsprachen oder begründete Einwände sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist, aber auf jeden Fall nicht später als 30 Tage nach Rechnungsdatum, einzureichen. Nach Ablauf der Frist gilt die Rechnung als genehmigt. Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Hat ein Kunde bis zu dem auf dem Rechnungsformular unter Zahlungsvereinbarungen angegebenen Datum bzw. bei Fehlen einer solchen innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung weder die Rechnung beglichen noch begründete Einwände dagegen erhoben, ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von acht Prozent (8 %) pro Jahr sowie die Bezahlung von Mahngebühren geschuldet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung nötig wäre. synesix ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, ohne weitere Mahnung ihre Leistungen entschädigungslos einzustellen, die Betreibung einzuleiten und das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen. Abzüge von den zu zahlenden Rechnungsbeträgen sind weder durch Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen noch aus anderen Gründen gestattet.
4.6 Erweiterte Zahlungsbedingungen

synesix kann Massnahmen zur Sicherstellung ihrer Ansprüche in Form von Vorauszahlungen, Bankgarantien etc. verlangen.
4.7 Preisänderungen

synesix behält sich das Recht vor, Preise, Gebühren und Ansätze bei überjähriger Vertragsdauer den jeweils gültigen Preislisten der synesix anzupassen. Preisänderungen werden dem Kunden mindestens einen Monat im Voraus angekündigt.

5. Eigentumsvorbehalt
Die von synesix gelieferten Produkte und Fremdprodukte bleiben bis zum vollständigen Eingang des Entgelts im Eigentum von synesix bzw. des Drittlieferanten, und der Kunde ist nicht berechtigt, diese weiter zu veräussern oder zu verpfänden. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von synesix oder des Drittlieferanten mitzuwirken. Der Kunde ermächtigt synesix bzw. den Drittlieferanten, das Eigentum im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen und dem Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten des Kunden davon Mitteilung zu machen.

6. Termine und Lieferfristen
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. synesix ist stets bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten. synesix kann jedoch für deren Einhaltung keine Gewähr übernehmen und der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund von Verzögerungen Ansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen. Die Angabe von verbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen durch synesix steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch Zulieferanten und Hersteller. synesix erbringt ihre Leistungen grundsätzlich während der normalen Arbeitszeit, von Montag bis Freitag 9.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 17.00 Uhr (Business Hours), ausgenommen lokale Feiertage bei der jeweiligen Niederlassung der synesix.

7. Beizug von Dritten
synesix ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung beizuziehen. synesix haftet für die Leistungen von beigezogenen Dritten wie für eigene Leistungen.

8. Pflichten des Kunden
8.1 Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm obliegenden technischen, betrieblichen und personellen Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf die von synesix zu erbringenden Leistungen korrekt, rechtzeitig und kostenlos vorzunehmen. Insbesondere hat der Kunde die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Sachmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und synesix den im Hinblick auf die Vertragserfüllung erforderlichen Zutritt zu gewähren. Der Kunde bezeichnet einen Ansprechpartner für synesix, der hinsichtlich sämtlicher operativer Belange der zu erbringenden Leistungen ausschliesslich entscheidungsbefugt ist und über die notwendigen Zeitressourcen verfügt. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Umstände, Vorfälle oder Erkenntnisse, welche die ordnungsgemässe Erbringung der Leistung gefährden oder gar ausschliessen, umgehend zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde wird etwaige Abweichungen vom Projektverlauf, Fehler bei der Leistungserbringung und sonstige, die Notwendigkeit von regulierenden Massnahmen anzeigende Umstände unverzüglich mitteilen.
8.2 Umgang mit Produkten, Hardware und Software

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Instruktionen von synesix betreffend Verwendung der von synesix gelieferten Produkte oder von Hardware und Software von synesix sowie der Nutzung von synesix-Systemen zu befolgen und alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen (auch zum Schutz der im Eigentum von synesix stehenden Geräte) zu treffen. Jede Standortänderung ist synesix unverzüglich mitzuteilen. Die von synesix gelieferten Produkte sowie deren Hardware und Software dürfen vom Kunden ausserdem nicht abgeändert oder an andere Geräte angeschlossen werden.
8.3 Gesetzes- und vertragskonforme Nutzung

Der Kunde sorgt dafür, dass die Dienstleistungen, Produkte und Fremdprodukte, für die er mit synesix einen Vertrag abgeschlossen hat, gesetzes- und vertragsmässig genutzt werden. Er ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und übernimmt die alleinige Verantwortung für den Inhalt der auf seinen Systemen und Speichermedien vorhandenen Daten. synesix lehnt diesbezüglich jegliche Haftung ab. Der Kunde ist verpflichtet, synesix gegenüber allen Ansprüchen jeglicher Art schadlos zu halten, welche Dritte gegen synesix im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen von synesix durch den Kunden geltend machen.
8.4 Umgang mit Pflichtverletzungen

Kommt der Kunde seinen oben umschriebenen Pflichten nicht umfassend oder nicht rechtzeitig nach, entfällt jegliche Verantwortung von synesix für eine allfällige nicht vertragsgemässe Leistungserbringung. Entstehen Verzögerungen oder ein Mehraufwand, kann synesix die Anpassung der vereinbarten Termine und die Erhöhung des Entgelts verlangen. Kommt der Kunde seinen Pflichten auch nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist synesix zudem berechtigt, den vollumfänglichen Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Vorbehalten bleibt ebenfalls die fristlose Kündigung des Vertrages.
8.5 Informationspflichten

Betriebliche Vorschriften des Auftraggebers, insbesondere Sicherheitsbestimmungen, Arbeitszeitordnungen und/oder Hausordnungen können nur eingehalten werden, wenn sie synesix vor Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

9. Lieferung, Prüfung, Abnahme und Annahmeverzug
9.1 Lieferung von Produkten und Fremdprodukten

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nach Ermessen von synesix und auf Gefahr und Kosten des Kunden. Beschwerden über Beschädigungen, Verlust oder Untergang während des Transports sind vom Kunden direkt an die betreffende Transportanstalt zu richten. Der Kunde hat den Empfang der Produkte auf dem der Lieferung beigelegten Lieferschein durch Unterschrift zu bestätigen. Der Kunde hat die Lieferungen nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich anzubringen. Unterlässt er dies, oder setzt er die gelieferten Produkte produktiv ein, so gilt die Lieferung als akzeptiert. Synesix wird Beanstandungen zur Behandlung an den jeweiligen Drittlieferanten weiterleiten.
9.2 Prüfung und Abnahme von Leistungen

Der Kunde hat die Leistungen von synesix unverzüglich nach Abschluss der Leistungserbringung oder nach Zugang der Mitteilung der Betriebsbereitschaft zu prüfen und allfällige Beanstandungen oder Mängel innert spätestens zehn (10) Tagen schriftlich anzuzeigen. Soweit als synesix Ergebnisverantwortung trägt, werden Mängel durch synesix gemäss den Bestimmungen in Ziff. 14, Gewährleistung, behoben. Sonstige Beanstandungen werden durch synesix nach freiem Ermessen behandelt. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Prüfung bzw. Abnahme oder nimmt er die Leistungen zuvor in operativen Betrieb, gelten diese als genehmigt und abgenommen. Kleinere Mängel, die den operativen Betrieb des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigen, sind kein Hinderungsgrund für die Abnahme.
9.3 Annahmeverzug

Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so ist synesix berechtigt, bestellte oder im Zusammenhang mit Leistungen von synesix bereitgestellte Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, die Leistungserbringung einzustellen, und nach unbenutztem Ablauf einer zur Annahme gesetzten, angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat in diesem Fall alle von synesix erbrachten Leistungen zu bezahlen und allfälligen synesix entstandenen Schaden zu ersetzen.

10. Geistiges Eigentum
10.1 Regelung des geistigen Eigentums

synesix oder ihre Lizenzgeber bleiben Inhaber sämtlicher mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehender Immaterialgüterrechte und der damit zusammenhängenden Unterlagen und Dokumentation. Dies gilt auch, wenn von synesix Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden oder Rechte erst im Verlaufe der Leistungserbringung entstehen. Sofern schriftlich vereinbart, steht dem Kunden nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts an den von synesix im Rahmen der Leistungsbeschreibungen geschaffenen Arbeitsergebnissen, Unterlagen, Auswertungen oder Programmen ein unübertragbares und nicht ausschliessliches Nutzungsrecht zu. Dem Kunden überlassene Programme dürfen dabei nur auf den bezeichneten Anlagen und Systemen sowie nur für eigene Zwecke eingesetzt, keinesfalls jedoch vervielfältigt, Dritten zur Verfügung gestellt oder überlassen werden. Die Nutzungsbefugnis des Kunden an Standardsoftware und Unterlagen von Drittlieferanten richtet sich nach den Bestimmungen der Drittlieferanten. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen jederzeit einzuhalten. synesix hat das explizite Recht, die aus dem Projekt gewonnenen Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden (inkl. Publikationen). Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt als erfüllt, wenn synesix das betreffende Zahlenmaterial vor der wissenschaftlichen Publikation in eine anonymisierte und nicht rückverfolgbare Form bringt.
10.2 Umgang mit Verstössen gegen das geistige Eigentum

Bei Nutzungsverstössen oder bei Verletzung des geistigen Eigentums von synesix, deren Lizenzgebern oder von Drittlieferanten durch den Kunden behält sich synesix vor, den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos aufzulösen. Die Geltendmachung von Schadenersatz
sowie der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bleiben vorbehalten.

11. Schutzrechte Dritter
11.1 Verteidigung gegenüber Ansprüchen Dritter

Die Haftung von synesix für Verletzungen von Schutzrechten Dritter wird gegenüber dem Kunden soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Im Haftungsfall verteidigt synesix den Kunden gegen alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung von synesix gegen den Kunden erhobenen Ansprüche wegen Verletzung eines schweizerischen Schutzrechts, sofern der Kunde synesix über solche Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, und synesix die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites anbietet und in diesem Zusammenhang unterstützt.
11.2 Wahlfreiheit der Form der Wiederherstellung der Schutzrechte

Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach Auffassung von synesix wahrscheinlich, hat synesix im Haftungsfall die Wahl, entweder dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffenden Leistungen zu verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass die Verletzung der Schutzrechte nicht mehr besteht, oder diese Leistungen zurückzunehmen und dem Kunden die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung zurückzuerstatten. Andere Ansprüche stehen dem Kunden gegenüber synesix bei Verletzung von Schutzrechten nicht zu.
11.3 Umgang mit Schutzrechtverletzungen bei Änderungen und Ergänzungen der Leistung

synesix ist nicht für Verletzungen von Schutzrechten belangbar, wenn sich ein Anspruch aus dem Gebrauch von Leistungen gemäss Leistungsbeschreibung in Verbindung mit Leistungen ergibt, die nicht von synesix geliefert wurden, oder wenn eine Verletzung von Schutzrechten auf Änderungen der Leistungen von synesix durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist. Der Kunde verpflichtet sich ausserdem, synesix schadlos zu halten, falls synesix von Dritten aufgrund von Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten oder aus unlauterem Wettbewerb in Anspruch genommen wird wegen der im Rahmen der Anpassung von Produkten an die Unternehmensspezifika des Kunden verwendeten Logos, Labels, Formen, Marken oder anderer Immaterialgüterrechte des Kunden.
11.4 Schutzrechtverletzungen Dritter

Für Verletzungen von Schutzrechten durch Lieferungen und Leistungen von Drittlieferanten gelten die Bestimmungen über Schutzrechtsverletzungen dieser Lieferanten. Synesix ist nicht für solche Verletzungen belangbar.

12. Geheimhaltung
Beide Parteien sind verpflichtet, auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus, sämtliche ihnen zugänglich gemachten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle übrigen im Zusammenhang mit der Offertstellung, der Vorbereitung der Leistungserbringung, den Vertragsverhandlungen, der Vertragsgestaltung oder der Vertragserfüllung erhaltenen oder wahrgenommenen als vertraulich gekennzeichneten Informationen, Daten und Unterlagen geheim zu halten und nur im Rahmen der vertraglichen Beziehung zu verwenden. Ausgenommen ist die Weitergabe mit Zustimmung der anderen Partei.

13. Datenschutz
Die Kunden verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden Vorschriften der Datensicherheit und des Datenschutzes. Es gilt das schweizerische Datenschutzgesetz für Geschäftsbeziehungen mit Kunden im In- und/oder Ausland. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Soweit synesix für den Kunden Personendaten bearbeitet, ist der Kunde verpflichtet, jederzeit seine volle Verantwortung als Inhaber dieser Daten wahrzunehmen und zu erfüllen. Er hat dabei insbesondere auch Zweck und Mittel der Verarbeitung dieser Daten zu bestimmen. synesix ist alleine Bearbeiterin solcher Daten und übernimmt keine datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten für den Kunden als Inhaber dieser Daten. synesix hat das Recht, zum Zwecke der Sicherstellung der rechtmässigen Nutzung sämtliche Daten und Informationen des Kunden einzusehen und zu dokumentieren. Der Kunde erklärt ausdrücklich seine Einwilligung dazu, dass synesix alle den Kunden betreffenden und nicht vertraulichen Angaben und Daten ins Ausland übermitteln und umfassend bearbeiten sowie verwenden bzw. verwenden lassen darf.

14. Gewährleistung
14.1 Garantieversprechen

synesix leistet dem Kunden Garantie für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und gute Ausführung der gelieferten Produkte während eines Jahres nach Lieferung. Diese Garantie entbindet den Kunden nicht von der sofortigen Mängelrüge gemäss Ziffer 14.4. synesix trägt nur dann Ergebnisverantwortung, wenn dies ausdrücklich festgelegt wird. synesix kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die von ihr gelieferten Produkte oder unterstützten Systeme ununterbrochen und fehlerfrei in allen gewünschten Kombinationen eingesetzt werden können.
14.2 Einschränkung der Garantie

Die Garantie entfällt bei Mängeln und Störungen, die synesix nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, Zufall, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Die Gewährleistung entfällt insbesondere, wenn ein Mangel auf Dritteinwirkung oder eine Fehlfunktion der vom Kunden eingesetzten Infrastruktur zurückzuführen ist oder wenn der Kunde oder Dritte Eingriffe in die von synesix gelieferten Produkte bzw. in die Hardware oder Software vornehmen oder diese manipulieren oder verändern, ohne vorher die schriftliche Einwilligung von synesix einzuholen. Verbringt der Kunde Produkte ins Ausland, ist synesix einer Gewährleistung ebenfalls enthoben.
14.3 Umgang mit Gewährleistungsfällen
Liegt ein Gewährleistungsfall vor, behebt synesix allfällige Mängel nach eigenem Ermessen (z.B. Nachbesserung, Ersatzlieferung). Kann synesix die Mängel nicht innert angemessener Frist beheben, hat der Kunde Anspruch auf eine Minderung der bezahlten Vergütung für die betroffene Leistung, oder, wenn der Minderwert den Betrag der bezahlten Vergütung erreicht, auf Rückerstattung der Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung gegen Rückgabe der betroffenen Leistung.
14.4 Informationspflicht

Gewährleistungsansprüche sind innert 10 Tagen nach Auftreten eines Gewährleistungsfalls schriftlich und unter genauer Angabe des Defekts und der Umstände dessen Auftretens geltend zu machen. Leistungen von synesix, die über den Rahmen der Gewährleistungsansprüche des Kunden hinausgehen, werden von synesix nach Möglichkeit erbracht und gemäss den jeweils gültigen Preislisten in Rechnung gestellt.
14.5 Abnahme bei Warenlieferungen

Liefert synesix Waren oder weitere Werke, sind diese innert 10 Tagen nach Lieferung durch den Kunden abzunehmen und auf Konformität bezüglich der Bestellung und einer etwaigen Spezifikation zu überprüfen. Wird innert der obgenannten Frist kein Mangel schriftlich angemeldet, gelten die Waren als abgenommen.
14.6 Gewährleistungsbestimmungen von Drittherstellern

Für Leistungen und Lieferungen von Drittherstellern gelten ausschliesslich deren Gewährleistungsbestimmungen und Geschäftsbedingungen.

15. Haftung
15.1 Allgemeine Bestimmungen

Die Haftung der synesix wird ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
15.2 Ausschluss erweiterter Haftung

Insbesondere wird auch jede Haftung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch synesix für indirekte Schäden, Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwand oder Ansprüche Dritter oder Datenverlust sowie für Schäden aus verspäteter Lieferung wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausdrücklich ausgeschlossen. synesix haftet zudem nicht für Schäden, welche durch Zufall, durch höhere Gewalt, durch Drittpersonen oder ausservertraglich verursacht werden.
15.3 Haftung bei Fremdproduzenten

Bei Fremdprodukten gelten die Bestimmungen des Herstellers. synesix lehnt jegliche Haftung für Ansprüche, die aus dem Versagen oder dem fehlerhaften Funktionieren von Fremdprodukten entstehen, ab (zum Beispiel Dienstleistungskosten für erneuten Aus- und Einbau von Soft-/Hardware). synesix haftet in keiner Weise für die Leistungserbringung seitens der Drittlieferanten. synesix kann in Absprache mit und auf Rechnung des Kunden, vertragliche Ansprüche gegen Drittlieferanten geltend machen.

16. Höhere Gewalt
Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Sabotage, Streik, Aussperrung, Revolution, behördlichen Massnahmen oder Verfügung, Embargo, neue Normen, Zolleinfuhrbeschränkungen, Überschwemmungen, Sturm, Feuer und sonstige Elementarereignisse wie auch alle anderen unvorhergesehenen Einwirkungen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben.

17. Export
Die Ausfuhr von Produkten, die durch die Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder entsprechende ausländische Behörden mit einem Ausfuhrverbot belegt sind, ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung solcher Exportverbote.

18. Änderungen und Kündigungen
18.1 Änderungen
Sofern in den Leistungsbeschreibungen nichts anderes vereinbart wird, können die Parteien jederzeit schriftlich die Änderungen der Leistungsbeschreibung vereinbaren. Im Übrigen gibt synesix dem Kunden Änderungen der AGB, der Auftragsmodalitäten, der Verträge und Vereinbarungen rechtzeitig bekannt. Änderungen berechtigen zur Vertragsauflösung innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist. Ohne Kündigung innerhalb dieser Frist gelten die Änderungen als durch den Kunden genehmigt.

18.2 Kündigung
Unbefristete Verträge können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Bei befristeten Verträgen verlängert sich die Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen der Parteien. synesix kann Verträge jederzeit durch Mitteilung an den Kunden fristlos kündigen und/oder ihre Leistungen und Lieferungen einstellen, wenn der Kunde gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstösst, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen von synesix illegale oder anstössige Aktivitäten unternimmt oder duldet, mit der Bezahlung von Rechnungsbeträgen in Verzug ist, zahlungsunfähig wird, Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn ergriffen werden oder sich sonst seine wirtschaftliche Lage derart verändert, dass die Rechte von synesix gefährdet sind.

19. Teilungültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die AGB insgesamt. Die Parteien bemühen sich in einem solchen Fall, die ungültige oder anfechtbare Bestimmung durch eine andere gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, welche der aufgehobenen Bestimmung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für das Ausfüllen von Vertragslücken.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und synesix unterstehen schweizerischem Recht. Die Anwendbarkeit des «Wiener Kaufrechts» (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) wird ausgeschlossen.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Basel, Schweiz.